TIERSCHUTZGESETZ


§ 1 Grundsatz

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Die §§ 2 und 3 beschäftigen sich mit der Haltung und Nutzung von Tieren durch den Menschen.

In § 4 wird die Tötung von Wirbeltieren behandelt.

Die §§ 5 und 6 reglementieren Eingriffe an Tieren. Insbesondere wird in § 6 das vollständigen oder teilweise Amputieren von Körperteilen (Kupieren) behandelt, sowie das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.

In den §§ 7 bis 9 werden Tierversuche reglementiert.

In § 10 werden Eingriffe an Tieren zu kommerziellen Zwecken behandelt.

In § 11 Züchtung, Haltung und Handel reglementiert. § 11b betrifft die Qualzucht.

Der § 12 regelt den Handel und die Haltung von Tieren, die durch tierschutzwidrige Handlungen geschädigt wurden.

Der § 13 beinhaltet weitere Details des Tierschutzes, die sonst keinen Platz finden.

Die §§ 14 bis 16 regeln die Durchführung des TierSchG.

Die §§ 17 bis 20 bestimmen die Straf- und Bußgeldvorschriften.

Quelle Wikipedia



Erster Abschnitt

Grundsatz

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als
Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne
vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Zweiter Abschnitt
Tierhaltung

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
    muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren,
    pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
    darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm
    Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
    muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
    Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2a
(1)Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die
Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei
insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von
Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das
Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der
Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen sind,
5.an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu
betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten.
(1a)Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele,
Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von
Tieren festzulegen.

(1b)Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht
zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften
zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen,
sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2)Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu
regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
    Anforderungen

    a)
        hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
    b)
        an Transportmittel für Tiere festlegen,
1a.
    bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere,
    insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
    bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere
    vorschreiben,
3.
    vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet
    werden müssen,
3a.
    vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei
    mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
    Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere
    erlassen,
5.
    als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen,
    Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung
    regeln,
6.
    vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der
    zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss,
    sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei
    der Registrierung regeln,
7.
    vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem
    Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen
    Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis
    regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
    erforderlich ist.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3
Es ist verboten,

1.
    einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines
    Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte
    übersteigen,
1a.
    einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen
    leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es
    wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b.
    an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen
    Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden
    verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an
    einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel
    anzuwenden,
2.
    ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in
    Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren
    Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen
    schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die
    unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine
    Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls
    eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren
    erteilt worden ist,
3.
    ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder
    es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder
    Betreuerpflicht zu entziehen,
4.
    ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur
    auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen
    Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima
    angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben
    unberührt,
5.
    ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden
    oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
    ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung
    heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7.
    ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,

8.
    ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze
    weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a.
    ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass
    dieses Verhalten

    a)
        bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
    b)
        im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem
        Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
    c)
        seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder
        vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,

9.
    einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus
    gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
    einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden
    bereitet,
11.
    ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten
    eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung
    zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
    soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

Dritter Abschnitt
Töten von Tieren
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen
Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung
eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund
anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei
nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die
dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten,
haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im
Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet,
so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die
Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach
Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es,
wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.

(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.

(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2,
im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4a
(1)Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs
betäubt worden ist.
(2)Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

1.
    sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2.
    die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung
    (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als
    es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter
    Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen
    zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den
    Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3.
    dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4b
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates

1.
    a)
        das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,
    b)
        bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben,
        zuzulassen oder zu verbieten,
    c)
        die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne des § 4a
        Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,
    d)
        nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von
        Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu
        deren Nachweis zu erlassen,
    e)
        nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises
        zum Töten von Wirbeltieren erfordern,

    um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt
    werden,
2.
    das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens
    vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770) näher zu
    regeln,
3.
    für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit sie das Betäuben
oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes
oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen,
des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie für Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Vierter Abschnitt

Eingriffe an Tieren

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden.
Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen.
Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen,
sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung
nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,

1.
    wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt
    oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer
    Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,

2.
    wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar
    erscheint.

(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich

1.
    für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen,
    sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
1a.
    für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der
    normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
2.
    für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten
    Rindern,
3.
    für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht
    Tage alten Lämmern,
4.
    für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer
    Ringe,
5.
    für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum
    Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist,
6.
    für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die
    als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages,
7.
    für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch
    Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei
    Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung
    landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke,
    injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und
    durch Schenkelbrand beim Pferd.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
    Bundesrates

1.
    über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht auszunehmen, soweit
    dies mit § 1 vereinbar ist,
2.
    Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund
    einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen
    oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das
    vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines
    Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn

1.
    der Eingriff im Einzelfall

    a)
        nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
    b)
        bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres
        unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,

2.
    ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,
3.
    ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die
    vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere
    unerläßlich ist,
4.
    das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der
    Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter
    Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
5.
    zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche
    Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine
    Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.

Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach
Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen werden,
die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Im Anschluss an die Kastration
eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel einschließlich
Betäubungsmittel bei dem Tier anzuwenden. Für die Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten die
§§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1
sowie § 9a entsprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der
zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in
Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist
unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 6 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde
bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben:


1.
    der Zweck des Eingriffs,
2.
    die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
3.
    die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
4.
    Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
5.
    Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens und
    seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung
    in Frage kommenden Personen,
6.
    die Begründung für den Eingriff.

(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies gilt
    nicht im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde

1.
    das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken,
2.
    das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1 fällt,
3.
    das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten
    männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe

erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der
Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerläßlich ist. Die
Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und
Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich
erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der
Tiere erforderlich ist.
(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen,
dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6a
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-,
Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder
Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen.

Fünfter Abschnitt

Tierversuche

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7
(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken

1.
    an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder

2.
    am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die
    erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.

(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke
unerlässlich sind:

1.
    Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder
    körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder
    Funktionen bei Mensch oder Tier,
2.
    Erkennen von Umweltgefährdungen,
3.
    Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von
    Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,
4.
    Grundlagenforschung.

Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der
verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden
Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch
vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich
wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden,
wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von
Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender
Bedeutung sein werden.
(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem
Gerät sind verboten.
(5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind
grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, um

1.
    konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und die notwendigen neuen Erkenntnisse
    nicht auf andere Weise erlangt werden können, oder
2.
    Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8
(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des
Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
(2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist schriftlich bei der zuständigen
Behörde einzureichen. In dem Antrag ist

1.
    wissenschaftlich begründet darzulegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,
2.
    nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 vorliegen,
3.
    darzulegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 5 vorliegen.

Der Antrag muss ferner die Angaben nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 enthalten.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
    wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass

    a)
        die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen,
    b)
        das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen
        Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines
        hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch
        unerlässlich ist;

2.
    der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die
    erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der
    Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre
    Zuverlässigkeit ergeben;
3.
    die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel vorhanden sowie die
    personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der
    Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind;
4.
    eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege einschließlich
    der Betreuung der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung sichergestellt ist und
5.
    die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 9a erwartet werden kann.

(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des Versuchsvorhabens und sein
    Stellvertreter anzugeben. Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein
    Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde
    unverzüglich anzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht innerhalb eines
    Monats widerrufen wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des Absatzes 5a Satz 1 gilt die im Antrag
    genannte voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.
(5a)Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, im
    Falle von Versuchen an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung getötet
    werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, schriftlich entschieden, so gilt
    die Genehmigung als erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der zuständigen
    Behörde bei Bedarf nach Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei Monate verlängert
    werden. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während
    derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde den Anforderungen
    nach Absatz 2 nicht nachgekommen ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann nachträglich
    mit Auflagen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des
    Absatzes 3 erforderlich ist.
(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen die
    Personen, welche die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäftigt oder
    mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.
(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,

1.
    deren Durchführung ausdrücklich

    a)
        durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch oder durch unmittelbar
        anwendbaren Rechtsakt eines Organs der Europäischen Gemeinschaften vorgeschrieben,
    b)
        in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium mit Zustimmung des
        Bundesrates im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen allgemeinen
        Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder
    c)
        auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines unmittelbar
        anwendbaren Rechtsaktes eines Organs der Europäischen Gemeinschaften von einem
        Richter oder einer Behörde angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für den
        Erlass eines Verwaltungsaktes gefordert

    ist;
2.
    die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits
    erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und

    a)
        der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder
        körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier oder
    b)
        der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder
        Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen

    dienen.

Der Genehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, sofern

1.
    der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,
2.
    bei den Versuchstieren keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen,
3.
    die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird und
4.
    diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden sind; § 8a Abs. 2 und
    5 gilt entsprechend.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8a
(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an
Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben spätestens zwei
Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten
zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Tierversuchs erforderlich
ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der
zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden.
(2) In der Anzeige sind anzugeben:

1.
    der Zweck des Versuchsvorhabens,
2.
    die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für das Versuchsvorhaben
    vorgesehenen Tiere,
3.
    die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der
    Betäubung,
4.
    Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,
5.
    Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens
    und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die
    Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6.
    bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.

(3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben beabsichtigt, so genügt
die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätzlich die
voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist
der zuständigen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie bei
Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.
(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhalte während des Versuchsvorhabens, so
sind diese Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, dass
die Änderung für die Überwachung des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.
(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des § 8b Abs.
1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel
nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche an sonstigen wirbellosen Tieren
auszudehnen, soweit dies zum Schutz von Tieren, die auf einer den Wirbeltieren
entsprechenden sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe stehen, erforderlich ist.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8b
(1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden,
haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der
zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind auch die Stellung und die Befugnisse
des Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.
(2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie - bestellt werden. Sie
müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die
hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,

1.
    auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des
    Tierschutzes zu achten,
2.
    die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere
    befassten Personen zu beraten,
3.
    zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen,
4.
    innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur
    Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.

(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muss für dieses
Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.
(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu
unterstützen und von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, dass er seine Aufgaben
uneingeschränkt wahrnehmen kann.
(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf
wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung und seine
Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu
regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutzbeauftragte seine Vorschläge oder
Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden
mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Quelle: http://www.bundesrecht.juris.de/tierschg/index.html


Copyright © by baffm.de, 2009
Erstellt am: 15.10.2009

Zum Seitenanfang